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Messstellenbetrieb – Wir messen digital

Informationen zum Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG)

Das in Deutschland am 24.06.2016 verabschiedete Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) legt die Rahmenbedingungen zur schrittweisen Einführung von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen ab dem Jahr 2017 fest. Die Bundesregierung verspricht sich von der Umsetzung dieser gesetzlichen Regelung eine Optimierung des Verbrauchsverhaltens sowie eine bessere Auslastung und Steuerung der Netze.

Laut § 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) ist eine Moderne Messeinrichtung (mME) eine Messeinrichtung, die den tatsächlichen Elektrizitätsverbrauch sowie die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und optional über ein Smart Meter Gateway (SMG) sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden kann. Die mME soll sukzessive die bisher verwendeten mechanischen Zähler ersetzen.

Unter einem intelligenten Messsystem (iMS, auch als Smart-Meter bezeichnet) versteht der Gesetzgeber die Erweiterung der modernen Messeinrichtung um ein Smart Meter Gateway (SMG) und dessen Einbindung in ein Kommunikationsnetz. Während der digitale Stromzähler (mME) die Messwerte lediglich anzeigt, kann das intelligente Messsystem zusätzlich die Daten fernübertragen.

Netzbetreibern wird per Gesetz die Rolle des grundzuständigen Messstellenbetreibers für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme übertragen. Die Netzbetreiber sind damit verpflichtet, innerhalb einer vorgegebenen Zeitschiene alle Messstellen mit intelligenten Messsystemen bzw. modernen Messeinrichtungen auszustatten.

Die Ausstattung mit intelligenten Messsystemen beginnt, sobald mindestens drei voneinander unabhängige Hersteller intelligente Messsysteme nach den Vorgaben des MsbG am Markt anbieten und das Bundesamt für Informationstechnik dies auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Folgende Messstellen sind laut MsbG verpflichtend mit intelligenten Messsystemen auszustatten:

  • Messstellen von Letztverbrauchern mit einem durchschnittlichen Jahresstromverbrauch über 6.000 kWh,
  • Messstellen von Letztverbrauchern mit einer Vereinbarung nach § 14 a des Energiewirtschaftsgesetzes,
  • Messstellen von Betreibern von EEG/KWKG-Anlagen mit einer installierten Leistung größer 7 kW

Folgende Messstellen können optional mit intelligenten Messsystemen ausgestattet werden:

  • Messstellen von Letztverbrauchern mit einem durchschnittlichen Jahresstromverbrauch bis 6.000 kWh,
  • Messstellen von Betreibern von Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 7 kW

Alle anderen Messstellen, die nach dem MsbG nicht mit einem intelligenten Messsystem auszustatten sind, erhalten mindestens eine moderne Messeinrichtung (mME).

Bei Neubauten und Gebäuden mit größeren Renovierungen erfolgt der Einbau der modernen Messeinrichtung bereits ab 2017, bei allen anderen Messstellen erfolgt die Ausstattung mit modernen Messeinrichtungen beginnend im Jahr 2018 sukzessive bis zum Jahr 2032.

Standardleistungen im Rahmen der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und der Durchführung des Messstellenbetriebs gemäß § 35 Abs. 1 MsbG:

  • die in § 60 MsbG benannten Prozesse inklusive Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation
  • bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10.000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber
  • die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht
  • die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt
  • in den Fällen des § 31 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
  • in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas
  • die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen können dem Preisblatt gemäß Messstellenbetriebsgesetz entnommen werden.

Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG können separat bestellt und in Anspruch genommen werden. Eine Übersicht über mögliche Zusatzleistungen und deren Entgelte sind dem Preisblatt gemäß Messstellenbetriebsgesetz zu entnehmen.

Preisblatt MsbG